WEITERES ZUR BETRIEBSRENTE

Dass die betriebliche Altersversorgung (bAV) sich lohnt, hat sich in den letzten Jahren herumgesprochen. Als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) hat sich die betriebliche Altersversorgung in vielen Firmen etabliert. Mit ausschlaggebend hierfür sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die festlegen, dass der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung hat. Die Entgeltumwandlung ist der Begriff für die Umwandlung von Teilen des Gehaltes in die Besparung einer Betriebsrente. Auf den folgenden Seiten finden Sie viele Informationen, die Ihnen Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge aufzeigen und Unterschiede zur privaten Altersvorsorge verdeutlichen. Am Ende des Tages sollten Sie sich aber zwingend mit einem Betriebsrentenberater in Verbindung setzen, um genau zu erfahren, welcher Durchführungsweg für Sie und Ihre Familie der beste Weg ist.

Die zusätzliche Altersvorsorge in Form einer Betriebsrente kann sich rechnen. Nicht nur weil viele Arbeitgeber sich an der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) beteiligen oder manchmal sogar ganz zahlen, sondern weil die eigenen Beiträge zur Betriebsrente in erheblicher Weise vom Staat gefördert werden. So können die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bis zu einer bestimmten jährlichen Höchstgrenze unversteuert und sozialabgabefrei direkt aus dem Bruttogehalt gezahlt werden.

In vielen deutschen Unternehmen haben die Betriebsrenten Tradition und waren über viele Jahre eine freiwillige Zusatzleistung der Arbeitgeber. Heute hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV). Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss, sofern keine tariflichen Regelungen dem entgegenstehen, und sofern Sie dies auch wünschen, einen gewissen Betrag von Ihrem Bruttolohn als Beitrag in die Betriebsrente einzahlen (Entgeltumwandlung).

Die Beiträge können aber auch ganz oder teilweise von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden oder in besonderen Fällen sogar aus dem Nettogehalt stammen.

Wichtig:

Ist Ihr Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, so kann die Entgeltumwandlung nur nach Vorgaben des Tarifvertrages durchgeführt werden. Nicht nur die Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist hier geregelt, sondern auch, ob dieser eine Betriebsrente überhaupt vorsieht bzw. zulässt.

In jedem Fall ist aber Ihr Arbeitgeber für die Organisation und Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zuständig. Er ist der Vertragspartner des Anbieters, regelt die Beitragszahlung und wählt die Anlageform der Betriebsrente aus. Der genaue Ablauf ist meist auf betrieblicher Ebene geregelt worden oder ist im Tarifvertrag festgelegt.

Eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) der Beschäftigten ist grundsätzlich nicht verpflichtend. Entweder, Ihr Arbeitgeber beteiligt sich freiwillig, oder er ist aufgrund des Tarifvertrages hierzu verpflichtet. Unabhängig hiervon ist aber Ihr gesetzlicher Anspruch auf die Rentenzahlung aus der Betriebsrente.

Die wichtigsten Vorteile der Betriebsrente:

> Ihr Arbeitgeber kümmert sich um die Durchführung und die Formalitäten. Gleichzeitig sichert er auch die Beitragszahlung.

> Die Verwaltungs- und Abschlusskosten sind meist erheblich günstiger als bei der privaten Altersvorsorge, da hier meist Gruppenverträge geschaffen werden. Viele branchenspezifische Verträge haben auch erheblich günstigere Verwaltungskosten.

> Viele Tarifverträge verpflichten die Arbeitgeber, ihre Beschäftigten beim Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu unterstützen.

> Bei tariflichen Modellen können die Leistungen speziell auf die jeweiligen beruflichen Risiken zugeschnitten sein.

> Die parallele Nutzung mehrere Förderwege nebeneinander ist möglich.

> Bei der Entgeltumwandlung, bei der die Betriebsrente durch Beiträge finanziert wird, die Ihrem Bruttogehalt entnommen werden, bleiben die Beiträge steuer- und sozialabgabefrei. Dies bedeutet aber auch, dass die Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) geringer ausfallen und somit die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und z.B. auch aus der Arbeitslosenversicherung geringer ausfallen.

Auch der Arbeitgeber profitiert von der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Die Betriebsrente ist ein attraktives Zusatzangebot, mit welchem sich der Arbeitgeber bei der Suche und der Bindung von Angestellten einen klaren Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschaffen kann. Die Aufwendungen können steuerlich geltend gemacht werden, und auch der Arbeitgeber profitiert von der Sozialabgabenfreiheit.

Wichtig:

Besonders wenn die Betriebsrente mit Beiträgen aus Ihrem Arbeitsentgelt finanziert wird (Entgeltumwandlung), sollten Sie bedenken, dass Sie von der späteren Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, sofern die Betriebsrente einen bestimmten Betrag übersteigt. Bei Leistungen aus der privaten Altersvorsorge ist das in der Regel nicht der Fall.

Es gibt fünf Durchführungswege zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV):

> als Direktversicherung,

> über eine Pensionskasse,

> über einen Pensionsfonds,

> als Direktzusage/Pensionszusage oder

> über eine Unterstützungskasse.

Bitte beachten Sie:

Tarifverträge können die Auswahl des Durchführungsweges und des Versorgungsträgers einschränken, wenn die Regelungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen bindend sind.

Ist Ihr Arbeitgeber bereits Mitglied in einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds und bietet eine riesterförderfähige betriebliche Altersversorgung an, darf er Ihren Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung auf diese Formen beschränken. Ist dies nicht der Fall, können Sie ihn auffordern, eine Direktversicherung für Sie abzuschließen. Das Versicherungsunternehmen wählt der Arbeitgeber jedoch allein aus.

Bei der Direktversicherung (DV) schließt der Arbeitgeber eine Rentenversicherung zugunsten der Beschäftigten ab.

Die Beiträge können vom Arbeitgeber getragen werden (arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente), sie können auch vom Arbeitnehmer finanziert werden (Entgeltumwandlung) oder mischfinanziert sein. Unabhängig von der Finanzierung erwerben nur Sie und ggf. Ihre Hinterbliebenen einen Anspruch auf die spätere Rentenzahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Gerade für kleinere Betriebe und Unternehmen eignet sich die Direktversicherung, da nur wenig Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber verursacht wird und die gewählte Versicherungsgesellschaft die Kapitalanlage und –verwaltung übernimmt und auch die spätere Versorgungsleistung auszahlt.

Für den Arbeitnehmer ist  wichtig, dass die Anwartschaften im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht gefährdet sind.

Wenn Sie sich für eine Direktversicherung entscheiden, ist folgendes gut zu wissen:

> die Direktversicherung darf vom Arbeitgeber nicht verpfändet, abgetreten oder beliehen werden,

> Überschussanteile dürfen nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden und

> Sie können als Arbeitnehmer diese Versicherung mit eigenen Beiträgen fortsetzen, falls Sie aus dem Unternehmen ausscheiden und nicht mehr arbeiten. Wenn Sie weiterhin arbeiten, und Ihr neuer Arbeitgeber keine Direktversicherung, aber andere Versorgungsformen anbietet, kann der Versicherungswert Ihrer Direktversicherung in die andere Versorgungsform übertragen werden.

Der Staat unterstützt Ihre Arbeitnehmerbeiträge für Direktversicherungen. Sie können jährlich bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei umwandeln.

Finanzieren Sie die Betriebsrente mit einer Direktversicherung, und wandeln dafür Lohn um (Entgeltumwandlung). Sie können entweder die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit für Ihre Beiträge oder aber die staatliche RiesterFörderung nutzen.

Pensionskassen (PK) sind Versorgungseinrichtungen (spezielle Lebensversicherungen), die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden. Beiträge zahlen die Arbeitgeber und als Arbeitnehmer haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich finanziell daran zu beteiligen.

Die Eigenbeiträge können Sie bis zu einer bestimmten jährlichen Höchstgrenze steuerfrei und bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei aus Ihrem Bruttolohn umwandeln.

Die RiesterFörderung (in Form finanzieller Zulagen und eines Sonderausgabenabzugs bei der Steuer) können Sie analog zur Direktversicherung und zum Pensionsfond für die betriebliche Altersversorgung (bAV) über eine Pensionskasse (PK) grundsätzlich nutzen. Hierbei müssen aber die Zahlungen aus dem individuell versteuerten Einkommen erfolgen und die Leistungen werden im Alter dann voll versteuert.

Pensionskassen werden durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert. Die Kassen garantieren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen einen Anspruch auf künftige Leistungen. Die Pensionskassen sind vom Arbeitgeber unabhängige Einrichtungen, und können daher auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers die Versorgungsleistungen erbringen.

Scheiden Sie mit unverfallbaren Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aus dem Unternehmen aus, können Sie Ihre Vorsorge in einer Pensionskasse grundsätzlich mit eigenen Beiträgen fortsetzen.

Bei den Pensionsfonds handelt es sich um rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtungen, die dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung einräumen. Im Gegensatz zu Direktversicherungen und Pensionskassen sind die Pensionsfonds freier in der Wahl der Geldanlage, was auf der einen Seite eine höhere Renditemöglichkeit in Aussicht stellt, aber auch die Gefahr in sich trägt, höhere Verluste zu generieren. Daher unterliegen die Pensionsfonds der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Insolvenzsicherungspflicht beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).

Im Falle, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die Rentenzahlung – dies gilt auch für die Direktzusage / Pensionszusage und die Unterstützungskasse.

Im Zuge der Entgeltumwandlung können sich die Arbeitnehmer mit Beiträgen am Pensionsfonds beteiligen. Die Leistung wird dann im Rentenbezug entweder als lebenslange Rente oder in Form eines Auszahlungsplans mit anschließender Restverrentung ausgezahlt.

Wenn die Beiträge zum Pensionsfonds aus versteuertem Einkommen geleistet werden, können Sie auch die Riester-Förderung nutzen, d.h. sie können zum einen staatliche Zulagen erhalten und weiter die Aufwendungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Sollten Sie mit einer Anwartschaft (unverfallbar) aus dem Betrieb ausscheiden, können sie mit eigenen Beiträgen den Pensionsfonds weiter besparen.

Im Falle der Durchführung der Betriebsrente mit einer Direktzusage bzw. Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, Ihnen aus dem Betriebsvermögen eine Betriebsrente zu zahlen. Um diese Zahlungen zu ermöglichen, bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen und schließt oft eine Rückversicherung ab.

Wie auch schon bei den Pensionsfonds sind die Ansprüche aus einer Direktzusage bzw. Pensionszusage, für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers, beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt. Das heißt, die bereits erworbene betriebliche Versorgung ist im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt.

Auch wenn die Direktzusage/Pensionszusage im Grunde reine Arbeitgeberleistungen sind, ist auch hier eine Entgeltumwandlung möglich. 

Sollten Sie als Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen, haben Sie aber kein Anrecht darauf, die Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter zu besparen. Die bereits erworbenen Anwartschaften bleiben Ihnen aber erhalten.

Eine Möglichkeit der Riester-Förderung haben Sie bei der Direktzusage bzw. Pensionszusage nicht, da dies nur im Rahmen von externen Betriebsrenten wie Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds möglich ist.

Unterstützungskassen werden oft von mehreren Unternehmen gebildet. Sie zählen auch zu den Versorgungseinrichtungen und dienen dem Arbeitgeber zur Erfüllung und Finanzierung der Zusagen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Versorgungszusage bei der Unterstützungskasse, sondern nur gegenüber seinem Arbeitgeber.

Die Unterstützungskasse soll das von den beteiligten Unternehmen eingezahlte Kapital und alle daraus erzielten Vermögenserträge möglichst Gewinn bringend anlegen, und daraus später die Betriebsrenten auszahlen.

Wenn die vorhandenen Mittel aus der Unterstützungskasse nicht ausreichen, um die zugesagten Betriebsrenten zu finanzieren, so muss der Arbeitgeber einspringen und die Differenz aus eigenen Mitteln aufbringen, um die Renten zu finanzieren. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers springt auch hier der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ein und sichert, wie auch bei Direktzusagen bzw. Pensionszusagen und den Pensionsfonds.

Die Betriebsrente aus der Unterstützungskasse muss der Arbeitnehmer in der Bezugsphase als Einkommen versteuern.

Eine Möglichkeit der Riester-Förderung haben Sie bei der Unterstützungskasse nicht, da dies nur im Rahmen von externen Betriebsrenten wie Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds möglich ist.

Sollten Sie als Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen, haben Sie aber kein Anrecht darauf, die Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter zu besparen. Die bereits erworbenen Anwartschaften bleiben Ihnen aber erhalten.